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Häufig gestellte Fragen

Was unterscheidet einen Fachanwalt von einem “normalen” Anwalt?

Der Titel Fachanwalt stellt eine Zusatzqualifikation des Anwalts auf einem bestimmten Rechts-
gebiet dar. Dieser Titel wird nur bei regelmäßiger Teilnahme an Schulungen und erfolgreicher
Teilnahme an anspruchsvollen Leistungskontrollen verliehen. Die Fachanwaltschaft ist eine
Zusatzqualifikation des Anwalts, keine Einschränkung seines Tätigkeitsfeldes. Fachanwälte sind
daher immer auch „normale“ Rechtsanwälte.

Mein Ehepartner und ich möchten für die Scheidung einen “gemeinsamen” Anwalt.
Geht das?


Jein. Die Mär vom angeblich “gemeinsamen” Anwalt geistert regelmäßig durch die Tagespresse
und wird, meist im Zusammenhang mit einer Kostenersparnis, auch durch Mundpropaganda
kolportiert. Richtig ist: Der Anwalt darf keine widerstreitenden Interessen vertreten.

Da Scheidungskandidaten regelmäßig widerstreitende Interessen haben - anderenfalls ließen sie
sich wohl kaum scheiden - darf der Rechtsanwalt nur einen der beiden Eheleute beraten und
vertreten. Dies gilt selbst dann, wenn sich die Eheleute in allen Fragen einig sind.

Allerdings muß im gerichtlichen Scheidungsverfahren nur eine Partei, nämlich der antragstellende
Ehegatte, zwingend durch einen Rechtsanwalt vertreten sein. In dieser Mindestbesetzung kann
dann ein Ehescheidungsverfahren durchgeführt werden, vorausgesetzt, der andere Ehegatte
stimmt dem Scheidungsantrag uneingeschränkt zu. Dies bedeutet die laienhafte Umschreibung
“gemeinsamer” Anwalt. Über die Kosten des Scheidungsverfahrens können dann interne
Vereinbarungen der Eheleute getroffen werden, etwa mit dem Inhalt, dass jeder Ehegatte die
Hälfte der Gerichts- und Anwaltskosten des antragstellenden Ehegatten zahlt. “Gemeinsam”
ist aber auch in diesem Fall nur die Kostenschuld, der Anwalt bleibt immer Interessenvertreter
nur seiner Partei.

 



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