Häufig
gestellte Fragen
Was
unterscheidet einen Fachanwalt von einem “normalen” Anwalt?
Der Titel Fachanwalt stellt eine Zusatzqualifikation des Anwalts auf einem
bestimmten Rechts-
gebiet dar. Dieser Titel wird nur bei regelmäßiger Teilnahme
an Schulungen und erfolgreicher
Teilnahme an anspruchsvollen Leistungskontrollen verliehen. Die Fachanwaltschaft
ist eine
Zusatzqualifikation des Anwalts, keine Einschränkung seines Tätigkeitsfeldes.
Fachanwälte sind
daher immer auch „normale“ Rechtsanwälte.
Mein
Ehepartner und ich möchten für die Scheidung einen “gemeinsamen”
Anwalt.
Geht das?
Jein. Die Mär vom angeblich “gemeinsamen” Anwalt geistert
regelmäßig durch die Tagespresse
und wird, meist im Zusammenhang mit einer Kostenersparnis, auch durch
Mundpropaganda
kolportiert. Richtig ist: Der Anwalt darf keine widerstreitenden Interessen
vertreten.
Da Scheidungskandidaten regelmäßig widerstreitende Interessen
haben - anderenfalls ließen sie
sich wohl kaum scheiden - darf der Rechtsanwalt nur einen der beiden Eheleute
beraten und
vertreten. Dies gilt selbst dann, wenn sich die Eheleute in allen Fragen
einig sind.
Allerdings muß im gerichtlichen Scheidungsverfahren nur eine Partei,
nämlich der antragstellende
Ehegatte, zwingend durch einen Rechtsanwalt vertreten sein. In dieser
Mindestbesetzung kann
dann ein Ehescheidungsverfahren durchgeführt werden, vorausgesetzt,
der andere Ehegatte
stimmt dem Scheidungsantrag uneingeschränkt zu. Dies bedeutet die
laienhafte Umschreibung
“gemeinsamer” Anwalt. Über die Kosten des Scheidungsverfahrens
können dann interne
Vereinbarungen der Eheleute getroffen werden, etwa mit dem Inhalt, dass
jeder Ehegatte die
Hälfte der Gerichts- und Anwaltskosten des antragstellenden Ehegatten
zahlt. “Gemeinsam”
ist aber auch in diesem Fall nur die Kostenschuld, der Anwalt bleibt immer
Interessenvertreter
nur seiner Partei.
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