In
eigener Sache
Das
Ende des Amtsgerichtes Burglengenfeld
Das
Bayerische Staatsministerium der Justiz hat die Zweigstellen
des Amtsgerichts Schwandorf, nämlich die Zweigstellen
Burglengenfeld, Nabburg und Oberviechtach geschlossen -
entgegen ausdrücklicher früherer Zusagen aus dem Staats-
ministerium. Der damalige Justizminister Dr. Manfred Weiß
befürchtete “einen massiven Verlust an Bürgernähe
sowie eine
ganz erhebliche Verschlechterung der Berufsbedingungen für
die Anwaltschaft” und versprach “keine Experimente auf Kosten
bürgernaher Justiz”.
Unter Berufung
auf angebliches Kosteneinsparungspotential
löste Justizministerin Beate Merk (CSU) trotzdem 32 von 33
Außenstellen der Amtsgerichte auf.
Tatsache
ist: Allein im Zweiggericht Burglengenfeld wurden 2003 insgesamt 437 Zivilsachen,
90 Strafsachen, 460 Nachlaßsachen, 177 Fälle der Beratungshilfe,
133 Anfälle im Vereinsregister
sowie 322 laufende Fälle bezüglich Betreuungen, Vormundschaften
und Pflegschaften bearbeitet
und erledigt. Und dies mit minimalster Besetzung mit nur 1 Richter, 2
Rechtspflegern, 3 1/2 Stellen
im mittleren Justizdienst und 1 Angestellten im einfachen Justizdienst.
Die Schließung
erscheint auch deshalb widersinnig, weil die Zweigstelle Burglengenfeld,
die das
Justizministerium in seinem Internet-Auftritt stolz als besonders schönes
denkmalgeschütztes
Justizgebäude aufführte, erst zwei Jahre zuvor mit hohem Aufwand
saniert worden war, so daß
langfristig Gebäudekosten nicht zu erwarten waren.
Auch das
beschäftigte Personal mußte an anderen Gerichten weiterbeschäftigt
werden.
Die Stadt
Burglengenfeld hat versucht, aus der schwierigen Situation das Beste zu
machen.
Heute beherbergt das wunderschöne Jugendstilgebäude als “neues
Stadthaus” unter anderem
eine Kinderbetreuungseinrichtung, eine kommunale Musikschule, die Büros
der Stadtwerke.
Dieser mutige
und richtige Schritt der Stadt Burglengenfeld kann aber über den
schmerzlichen
Verlust an bürgernaher Justiz und zentralörtlicher Bedeutung
für Burglengenfeld nur hinwegtrösten.
Kein Auskunftsanspruch der Rechtschutzversicherung
Das Anwaltsgericht
Berlin hat im Urteil vom 29.01.2003, Aktenzeichen: 3 AnwG 64/02,
rechtskräftig seit dem 06.02.2003, entschieden, dass Rechtsschutzversicherungen
grundsätzlich
keinen Auskunftsanspruch gegenüber Rechtsanwälten haben. Im
entschiedenen Fall hatte ein
Berliner Rechtsanwalt auf Sachstandsanfrage einer Rechtsschutzversicherung
mehrfach nicht
geantwortet. Rechtsschutzversicherungen haben, so das Gericht, nur Anspruch
auf Informationen
darüber, welche Zahlungen geleistet oder empfangen wurden. Dies ergebe
sich aus dem
besonderen Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt.
Einen Anspruch auf
Auskünfte zum Sachstand habe die Rechtsschutzversicherung daher nur
in seltenen
Ausnahmefällen.
Trotz dieser
eindeutigen Entscheidung glaubte die Advocard, vorgeblich Anwalts Liebling,
unsere Kanzlei auf Auskunft verklagen zu müssen. Das Ergebnis war
vorgezeichnet:
Die Rechtsschutzversicherung verlor den gegen unsere Kanzlei geführten
Prozeß “mit Pauken
und Trompeten” und bekam die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Wir ersparen
es uns an dieser Stelle, das Verhalten der Advocard weiter zu kommentieren,
stellen aber das Urteil
des AG Burglengenfeld vom 25.04.2005 im Volltext zur gefälligen
Kenntnisnahme und ggf. weiteren Verwendung durch die Kollegschaft ins
Netz.
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