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Prozesskostenhilfe

Durch die Gewährung von Prozeßkostenhilfe wird es Härtefällen
ermöglicht, verbilligt zu prozessieren. Prozeßkostenhilfe kann für
Verfahren vor den Zivilgerichten, in Mahnverfahren, in der
Zwangsvollstreckung und in Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit gewährt werden.

Keine Prozeßkostenhilfe gibt es dagegen in Schiedsgerichts-
verfahren und in Strafverfahren.

Voraussetzung für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe ist gemäß
§ 114 ZPO, daß eine Partei nach ihren persönlichen und wirt-
schaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht
oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Sie erhält
dann auf Auftrag Prozeßkostenhilfe, wenn die beabsichtigte
Rechtsverfolgung „hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet“ und
„nicht mutwillig erscheint“.



Der Antrag auf Prozeßkostenhilfe ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei Gericht
zu stellen. Der Antragsteller hat sich dabei eines bundeseinheitlichen Vordrucks zu bedienen,
der wahrheitsgemäß auszufüllen ist. Das Gericht hat dann zu prüfen, ob die beabsichtigte
Rechtsverfolgung oder Verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, d. h. nicht völlig aussichtslos ist.

Offensichtlich aussichtslose Fälle sollen nicht noch zusätzlich „subventioniert“ werden. Dazu
prüft das Gericht, ob die behaupteten Ansprüche bzw. Verteidigungsmittel logisch, nachvollziehbar
und sinnvoll sind. Anderenfalls versagt es die Prozeßkostenhilfe. Der Prozeß darf auch nicht
mutwillig erscheinen, d. h. nicht aus purer Rechthaberei geführt werden, auch wenn Ansprüche
bestehen. Mutwillig ist eine Klage beispielsweise dann, wenn der Schuldner immer pünktlich
bezahlt oder der Antragsteller seine Vermögenslosigkeit bewußt herbeigeführt hat, um jetzt auf
Staatskosten zu prozessieren. Dann fehlt jegliches Rechtsschutzbedürfnis, Prozesskostenhilfe
wird nicht gewährt.

Dem Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe sind eine

- “Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ der Partei samt aktuellen
Belegen beizufügen. Das Gericht hat auf Grundlage dieser Angaben zu prüfen, ob die Partei
die Kosten der Prozeßführung selbst aufbringen kann oder nicht. Dazu hat der Antragsteller
wahrheitsgemäß über seine Familienverhältnisse, seinen Beruf, sein Vermögen und sein
Einkommen Auskunft zu erteilen. Auf Grundlage dieser Informationen wird errechnet, wieviel
Geld dem Antragsteller noch pro Monat zur Prozeßführung bleibt , wobei Freibeträge berücksichtigt
werden und Abzüge vorgenommen werden für Sozial- und Arbeitlosenversicherungsbeiträge,
Fahrtkosten zur Arbeitsstelle, Berufskleidung, Betriebsausgaben sowie für besondere Belastungen
wie Unterhaltsbelastungen aus einer früheren Ehe oder hohe Kreditraten.

- Kann der Antragsteller vom Rest noch Raten bedienen, werden diese vom Gericht anschließend
der Höhe nach festgesetzt. Die Zahl der Raten darf maximal 48 betragen unabhängig von der
Zahl der Instanzen. Verbleiben dem Antragsteller weniger als 15 Euro monatlich, braucht er
nicht einmal Raten zahlen.

- Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe bewirkt, daß der Antragsteller auf die von ihm zu zahlenden
Gerichtskosten und auf die Kosten seines Anwalts entweder keine Zahlungen oder Ratenzahlungen
leisten kann.

Hier gilt jedoch eine wichtige Einschränkung:

Die der Gegenseite entstandenen Kosten hat der Antragsteller immer vollständig zu erstatten.
Dies ist dann der Fall, wenn er den Prozeß ganz oder teilweise verliert. Die Staatskasse kommt
nur für die eigenen Kosten des Antragstellers auf, nicht auch für die Kosten der Gegenseite –
Prozeßkostenhilfe hin oder her.

Die Prozeßkostenhilfe wird vom Gericht widerrufen, wenn der Antragsteller falsche Angaben
gemacht hat oder länger als drei Monate mit einer Rate im Rückstand ist. Verbessern sich die
Verhältnisse des Antragstellers wesentlich, kann er vom Gericht bis zum Ablauf von vier Jahren
zu weiteren Zahlungen herangezogen werden. Verschlechtern sich seine wirtschaftlichen
Verhältnisse weiter, können die von ihm noch zu zahlenden Raten herabgesetzt werden.

Prozeßkostenhilfe kann bei wirtschaftlich beengten Verhältnissen einen Prozeß bezahlbar machen.
Diesen Service zahlt – einzigartig unter den freien Berufen - ganz überwiegend die Anwaltschaft:
Der Anwalt erhält trotz identischer Tätigkeit deutlich reduzierte Gebühren. Ein Freibrief für „wildes
Prozessieren“ ist Prozeßkostenhilfe trotzdem nicht: Bei Verlust des Prozesses kann der Antragsteller
von der Gegenseite auf Zahlung der Anwaltskosten in Anspruch genommen werden. Sofern dann
eine Kostenniederschlagung wegen Vermögenslosigkeit ausscheidet, kommen auf ihn trotz
Prozeßkostenhilfe erhebliche weitere Kosten zu.

 



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