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Rechtsgebiete



-Unfallschadensregulierung
-Anwaltsvergütung
-Prozesskostenhilfe
-Publikationen
-VHS Vorträge
-Häufige Fragen
-In eigener Sache
-Stellenausschreibung

 

Ehe- und Familienrecht
 
Letztwillige Verfügung
 
Schadenregulierung
 
Mahnen/Vollstreckung
 

Ehe- und Familienrecht

“Scheiden tut weh!” dichtete Hoffmann von Fallersleben in seinem Spotgesang auf den Winter
und meinte damit, daß man manchmal froh ist, jemanden nicht mehr sehen zu müssen.

Um die persönlichen und wirtschaftlichen Strapazen für die/den Betroffenen so gering wie möglich
zu halten, liegt ein Schwerpunkt unserer Kanzlei schon seit ihrer Gründung im Bereich des Ehe-
und Familienrechts. Hierzu zählen unter anderem:

• Scheidungen
• Regelung der elterlichen Sorge
• Regelung des Umgangsrechts
• Regelung des Kindesunterhalts
• Verfahren über die Herausgabe des Kindes
• Regelung des Ehegattenunterhalts
• Versorgungsausgleich
• Regelung der Rechtsverhältnisse an Ehewohnung und Hausrat und
• eheliches Güterrecht, insbesondere Zugewinnausgleich

Unsere Kanzlei berät und vertritt Sie schon im Vorfeld von Eheschließungen, aber auch bei allen
streitigen Ehe- und Familiensachen vor Gericht.

Rechtsanwalt Helmut Schreiner ist auch Fachanwalt für Familienrecht.

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Letztwillige Verfügung

“Meinem Sohn Ernst vermache ich mein Haus, meine Tochter Lisa soll mein Sparbuch bei der
Volksbank erben” - es bedarf nicht vieler Worte, um die eigenen Kinder ins Unglück zu stürzen
oder zumindest in jahrelange Erbstreitigkeiten zu verwickeln.

“Katastrophentestamente” wie das vorstehende gehen dem juristisch nicht beratenen Laien
leider viel zu leicht und viel zu häufig von der Feder.

Das Testament, welches eigentlich Klarheit über die Rechtsnachfolge schaffen soll, wirft gleich
mehrere elementare Fragen auf:

• Wer soll Erbe werden, Ernst oder Lisa oder gar beide in Miterbengemeinschaft? Dem juristischen
Laien ist die Unterscheidung zwischen “vererben” und “vermachen” nicht geläufig und er verwendet
die beiden Begriffe so gut wie immer synonym, obwohl sie in der Fachsprache völlig unterschiedliche
Bedeutungen haben.

• Was soll mit dem restlichen Vermögen des Erblassers geschehen, z.B. dem Pkw, der
Wohnungseinrichtung oder dem Bargeld im Sparstrumpf? Nachlässe bestehen in der Regel aus
wesentlich mehr als zwei Gruppen von Wertgegenständen. Sie alle einzeln aufzuzählen, ist
unmöglich. Das Erbrecht sieht daher die Zuwendung einzelner Vermögensgegenstände wie in
obigem Beispiel gar nicht vor, sondern geht vom Grundsatz der “Universalsukzession”, d.h. der
Gesamtrechtsnachfolge, aus. Auch dies ist dem juristischen Laien häufig nicht bewußt.
Ein Gericht würde daher im Zweifel annehmen, daß Ernst und Lisa als Miterben mit unterschiedlicher
Erbquote den gesamten Nachlaß gemeinsam erben sollten, wobei sich die jeweilige Erbquote nach
dem Verhältnis der Werte von “Haus” und “Sparbuch” zueinander bemißt!

• Was passiert, wenn Ernst und/oder Lisa vor dem Elternteil sterben? Die Möglichkeit, daß eine
bedachte Person “vorverstirbt”, wie der Jurist sagt, sollte bei der Testamentserrichtung
berücksichtigt werden.

Im Rahmen unserer erbrechtlichen Tätigkeit überprüfen und und gestalten wir deshalb Ihre
Testamente, letztwilligen Verfügungen, Ehegattentestamente, Vermächtnisse, Vorsorgevollmachten
oder Betreuungsverfügungen, merzen Fehler wie die oben beschriebenen aus und gestalten
praxistaugliche Erbschaftsmodelle nach Ihren Vorstellungen.

Im Erbfall unterstützen wir Sie bei der Erbauseinandersetzung und der Durchsetzung Ihrer
Auskunfts- und Pflichtteilsansprüche gegen den Rechtsnachfolger des Erblassers und/oder der
Abwehr unberechtigter Forderungen Dritter. Unsere Kanzlei veranstaltet im Rahmen der
VHS-Vortragsreihe auch regelmäßig Vorträge zum Thema

• Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung mit kompetenten Co-Referenten
aus den Fachbereichen Medizin und Betreuung.

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Schadensregulierung

Statistisch ist jeder Bundesbürger alle fünf Jahre in einen Verkehrsunfall verwickelt. Geschädigte
mit “einschlägiger Vorerfahrung” verleitet dies häufig zu einem Regulierungsversuch “auf eigene
Faust”, insbesondere bei eindeutigem Alleinverschulden des Unfallgegners.

Den hauseigenen Gutachter der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung zu akzeptieren oder ein
Fahrzeug der eigenen Kfz-Klasse als Ersatzfahrzeug anzumieten sind nur zwei von vielen häufig
erlebten Fehlern des selbstregulierenden Laien, die schnell “ins Geld gehen” können, ohne daß
der Betroffene etwas davon merkt.

Gerade bei eindeutigem Fremdverschulden ist ein Regulierungsversuch im Alleingang ohne
anwaltschaftliche Hilfe besonders unklug, muß die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners
doch mit dem Schaden auch die Kosten Ihres Rechtsanwalts übernehmen.

Wir helfen Ihnen bei der Abwicklung von Kfz-Schäden und in den parallelen Straf- und
Ordnungswidrigkeitsverfahren (Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung, Akteneinsicht
in die polizeiliche Ermittlungsakte des Unfallgegners usw.). Im Rahmen unserer Tätigkeit

• fertigen wir auch Lichtbilder Ihres Unfallschadens
• ermitteln den Halter des gegnerischen Fahrzeugs und dessen Haftpflichtversicherer
• empfehlen wir Ihnen einen Gutachter
• besichtigen ggf. die Unfallstelle
• teilen Ihnen unsere vorläufige Einschätzung mit, ob die Kosten eines Sachverständigen-
gutachtens von der gegnerischen Haftpflichtversicherung übernommen werden oder ob ein
schlichter Kostenvoranschlag genügt
• führen wir die Korrespondenz mit dem Gutachter und evtl. anderen Drittbeteiligten (Abschleppunternehmen usw.)
• beziffern wir das Ihnen zustehende Schmerzensgeld, melden Ihren Schaden bei der gegnerischen
Haftpflichtversicherung an und regulieren diesen vollständig.

In der weit überwiegenden Zahl unserer Fälle ist ein persönlicher Besuch in unserer Kanzlei zur
Schadensregulierung nicht zwingend erforderlich, wenngleich hilfreich.

Wenden Sie sich bitte an
unfallschadensregulierungen@rechtsanwaelte-schreiner-und-schreiner.de

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Mahnen und Vollstrecken

Wußten Sie, daß Schuldner auf anwaltliche Mahnung in ca. 30 Prozent der Fälle Zahlung leisten,
während der Titulierung (Mahnbescheid oder Klage) durch den Anwalt ca. 20 Prozent und auf die
erste Vollstreckungsmaßnahme immerhin noch 15 Prozent? In der Summe ist die anwaltliche
Forderungsbeitreibung damit in ca. 2/3 der Fälle erfolgreich!

Ein durchschnittlicher Zwangsvollstreckungsverlauf beinhaltet Mahnbescheid, Vollstreckungs-
bescheid und Vollstreckungsauftrag, ggf. mit Unpfändbarkeitsbescheinigung, EV-Antrag, Haftbefehl,
Verhaftungsauftrag und PfÜB. Um die hierfür erforderliche Zeitspanne für Sie auch bei mehreren
Schuldnern so kurz wie möglich zu halten, nimmt unsere Kanzlei am automatisierten Mahnverfahren
des zentralen Mahngerichts Coburg teil. Dieses computergestützte, weitgehend papierlose
Mahnverfahren schafft die nötigen Voraussetzungen für eine moderne Titulierung unter Minimierung
von Zeit und Kosten. Durchschnittlich können so mindestens zwei Wochen gespart werden.

In der Summe ist die anwaltliche Forderungsbeitreibung in 2/3 der Fälle erfolgreich!


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